des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. April 1995 betr. EG KVG, S. 14). Nach dem Gesagten würde die Anspruchsberechtigung von quellenbesteuerten Personen jedoch stark eingeschränkt, wenn deren erzieltes Einkommen – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall – hochgerechnet würde. Demgemäss ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramts über das effektive steuerbare Einkommen im Jahr 2003 des Beschwerdeführers einverlange. Danach hat sie dessen Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung aufgrund dieser Angaben nochmals zu überprüfen und darüber neu zu entscheiden.