Nach § 17 Abs. 3 EG KVG haben quellenbesteuerte Personen, die nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts sowie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung gemäss § 16 Abs. 1 EG KVG einzureichen (vgl. Erw. Ziff. 2.2. hievor). Im Übrigen gilt für sie dasselbe Verfahren. Dies ist insofern von Bedeutung, als von den quellenbesteuerten Personen besonders viele Anspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften (vgl. Botschaft 76 Versicherungsgericht 2006