So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG). Würde beispielsweise bei einem ausländischen Studenten, der regelmässig in den Semesterferien einer normal bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, das dabei erzielte Einkommen jeweils auf ein Jahreseinkommen umgerechnet, hätte er wohl während seines gesamten Studiums keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Prämienverbilligungen sein. 3.5. Nach § 17 Abs. 3