ist dies nicht der Fall, wird er mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt. (…) 3.4. Dass – nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin – Prämienverbilligungsbeiträge jeweils für ein ganzes Jahr beantragt und ausbezahlt werden, ändert nichts an der Unzulässigkeit der vorgenommenen Aufrechnung des Brutto-Einkommens auf ein Jahreseinkommen, zumal auch derjenige, welcher über ein ganzes Jahr über keinerlei Einkünfte verfügt, ohne weiteres Anspruch auf Prämienverbilligung hat. So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG).