wonach das massgebende Einkommen auf ein "satzbestimmendes" Gesamtjahreseinkommen aufgerechnet, die Beiträge bzw. Steuern im Gegenzug dazu dann jedoch nur pro rata temporis festgesetzt bzw. erhoben werden – bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung als nicht sachgemäss: Hier geht es nicht um die Bei- trags- oder Steuererhebung auf einem gewissen Einkommen während eines gewissen Zeitraums, sondern um die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller mit seinem (bescheidenen) Einkommen in der Lage ist, die Krankenkassenprämien zu bezahlen; ist dies nicht der Fall, wird er mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt.