3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuerbehörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massgebenden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung, 2006 Versicherungsgericht 75