{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-05-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2006-18_2006-05-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3514", "Checksum": "2c93d4919ef98ba7f9ca868be0821140"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.05.2006 AGVE_2006_18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der\nAnspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grundsätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem\nVater geltend zu machen bzw. durchzusetzen.\n2.3.\nZusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschussung somit nicht als \"ähnlicher Grund\" im Sinne von Art. 14 Abs. 2\nAVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.\n\n18 § 17 Abs. 3 EG KVG\nBei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven\nEinkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf\nein Jahreseinkommen ist unzulässig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai\n2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.\nDas Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuerbehörde umgerechnete, \"satzbestimmende\" und damit fiktive\nGesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare\nEinkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich\nals nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massgebenden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen\nüber die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung,\n2006 Versicherungsgericht 75\n\nwonach das massgebende Einkommen auf ein \"satzbestimmendes\"\nGesamtjahreseinkommen aufgerechnet, die Beiträge bzw. Steuern im\nGegenzug dazu dann jedoch nur pro rata temporis festgesetzt bzw.\nerhoben werden – bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung als nicht sachgemäss: Hier geht es nicht um die Bei-\ntrags- oder Steuererhebung auf einem gewissen Einkommen während\neines gewissen Zeitraums, sondern um die Prüfung der Frage, ob der\nGesuchsteller mit seinem (bescheidenen) Einkommen in der Lage ist,\ndie Krankenkassenprämien zu bezahlen; ist dies nicht der Fall, wird\ner mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt.\n(…)\n3.4.\nDass – nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin – Prämienverbilligungsbeiträge jeweils für ein ganzes Jahr beantragt und\nausbezahlt werden, ändert nichts an der Unzulässigkeit der vorgenommenen Aufrechnung des Brutto-Einkommens auf ein Jahreseinkommen, zumal auch derjenige, welcher über ein ganzes Jahr über\nkeinerlei Einkünfte verfügt, ohne weiteres Anspruch auf Prämienverbilligung hat. So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die\nvolle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG). Würde\nbeispielsweise bei einem ausländischen Studenten, der regelmässig\nin den Semesterferien einer normal bezahlten Erwerbstätigkeit\nnachgeht, das dabei erzielte Einkommen jeweils auf ein Jahreseinkommen umgerechnet, hätte er wohl während seines gesamten\nStudiums keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies kann nicht\nder Sinn der gesetzlichen Regelung über die Prämienverbilligungen\nsein.\n3.5.\nNach § 17 Abs. 3 EG KVG haben quellenbesteuerte Personen,\ndie nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts sowie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung gemäss § 16 Abs. 1 EG KVG einzureichen (vgl. Erw. Ziff. 2.2. hievor).\nIm Übrigen gilt für sie dasselbe Verfahren. Dies ist insofern von Bedeutung, als von den quellenbesteuerten Personen besonders viele\nAnspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften (vgl. Botschaft\n76 Versicherungsgericht 2006\n\ndes Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom\n5. April 1995 betr. EG KVG, S. 14). Nach dem Gesagten würde die\nAnspruchsberechtigung von quellenbesteuerten Personen jedoch\nstark eingeschränkt, wenn deren erzieltes Einkommen – entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall\n– hochgerechnet würde. Demgemäss ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramts über das effektive steuerbare Einkommen im Jahr\n2003 des Beschwerdeführers einverlange. Danach hat sie dessen Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung aufgrund dieser Angaben nochmals zu überprüfen und darüber neu zu entscheiden.\nVerwaltungsgericht\n2006 Schulrecht 79\n\nI. Schulrecht\n\n19 Transportkostenersatz.\n- Zumutbarkeit des Schulweges; Bedeutung des Richtwerts von 5 km.\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2006 in Sachen\nH.L. und E.L. gegen die Einwohnergemeinde A.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}