gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Personen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des 20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestimmung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie darüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter- 74 Versicherungsgericht 2006