Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst, dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100). 2.2.3. Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vorliegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in concreto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde. Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht, wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus