{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2006-17_2006-02-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3513", "Checksum": "2638e400e8762f87df59779dbb518f06"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 21.02.2006 AGVE_2006_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch\nnicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt\nsich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren\nausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine \"analoge\" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft,\nfehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum\nZug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte,\nbestimmt sich nach Art. 38 ATSG..\n\n17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche\nSozialhilfe und soziale Prävention (SPG)\nDer Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen\nGrund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur\nBefreiung von der Beitragszeit dar.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar\n2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kinder X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.--\nzugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbevorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des\nSozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die\nAlimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis\nzur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der\nSoziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass\nim August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Dadurch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und\n2006 Versicherungsgericht 73\n\nihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch\ndie X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können.\n2.2.1.\n(…)\n2.2.2.\nIm nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993\n(C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantonalen Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen \"ähnlichen Grund\" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der\nin Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu\nsehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in\ndas Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen,\ndie von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das\nLeben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilenden Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst,\ndass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss\ndem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über\nFamilien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres\nihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich\ngelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100).\n2.2.3.\nWie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vorliegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in concreto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde.\nDa die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht,\nwurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus\ngewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und\nPräventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Personen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des\n20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestimmung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie darüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus\ndem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes\nEreignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter-\n74 Versicherungsgericht 2006\n\nstützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand enden mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des\n20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der\nAnspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grundsätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem\nVater geltend zu machen bzw. durchzusetzen.\n2.3.\nZusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschussung somit nicht als \"ähnlicher Grund\" im Sinne von Art. 14 Abs. 2\nAVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.\n\n18 § 17 Abs. 3 EG KVG\nBei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven\nEinkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf\nein Jahreseinkommen ist unzulässig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai\n2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}