72 Versicherungsgericht 2006 nössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 teilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch nicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt sich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren ausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine "ana- loge" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft, fehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum Zug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach Art. 38 ATSG.. 17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen Grund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau. Aus den Erwägungen 2.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirks- gerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kin- der X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.-- zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhalts- pflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbe- vorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Da- durch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und 2006 Versicherungsgericht 73 ihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch die X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können. 2.2.1. (…) 2.2.2. Im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993 (C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantona- len Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen "ähnli- chen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der in Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in das Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen, die von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das Leben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilen- den Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst, dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100). 2.2.3. Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vor- liegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in con- creto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde. Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht, wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Perso- nen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des 20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestim- mung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie da- rüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter- 74 Versicherungsgericht 2006 stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand en- den mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewe- sen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grund- sätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschus- sung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungs- grund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor. 18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilli- gung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau. Aus den Erwägungen 3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuer- behörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massge- benden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuer- baren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jah- reseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung,