Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Dadurch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und