nössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 teilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch nicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt sich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren ausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine "analoge" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft, fehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum Zug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach Art. 38 ATSG..