{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2006-16_2006-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3512", "Checksum": "c105dd41b23310ad8da6a56b49b2c660"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.09.2006 AGVE_2006_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 38, 52 ATSG\nDie Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine „analoge“ Anwendung kantonalen Rechts besteht kein Raum."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:46", "Checksum": "849959cbe9ce389fd3ee7f2ee0cbe862", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.09.2006 AGVE_2006_16\nRegeste:\nArt. 38, 52 ATSG\nDie Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine „analoge“ Anwendung kantonalen Rechts besteht kein Raum.\n\n2006 Versicherungsgericht 71\n\n16 Art. 38, 52 ATSG\nDie Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine „analoge“ Anwendung kantonalen\nRechts besteht kein Raum.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. September 2006 in Sachen A.L. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDas ATSG regelt in seinem 4. Kapitel (\"Allgemeine Verfahrensbestimmungen\") im 2. Abschnitt (Art. 34 - 55) das Sozialversicherungsverfahren und im 3. Abschnitt (Art. 56 - 62) das Rechtspflegeverfahren. Für das Sozialversicherungsverfahren, zu dem auch das\nEinspracheverfahren vor der verfügenden Instanz gehört (Art. 52\nATSG), findet sich in Art. 38 - 41 ATSG eine umfassende Regelung\nder Fristen, so in Art. 38 Abs. 4 über die Geltung der Gerichtsferien.\nIm Rahmen der Bestimmungen über das Rechtspflegeverfahren wird\nin Art. 60 Abs. 1 ATSG die Frist für Beschwerden an das kantonale\nVersicherungsgericht auf 30 Tage festgesetzt; dabei sind die Art. 38 -\n41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).\nDas Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wird\ndurch das kantonale Recht geregelt, wobei Vorgaben des Bundesrechts einzuhalten sind (Art. 61 ATSG). Dazu steht den Kantonen\neine fünfjährige Anpassungsfrist zur Verfügung (Art. 82 Abs. 2\nATSG). In diesem Zusammenhang entstanden Kontroversen über die\n(Weiter-)Geltung des bisherigen kantonalen Rechts, gerade auch im\nZusammenhang mit der Berechnung der Beschwerdefrist (siehe BGE\n131 V 305, 314 und 325, inzwischen durch den Entscheid des Eidge-\n72 Versicherungsgericht 2006\n\nnössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006\nteilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch\nnicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt\nsich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren\nausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine \"analoge\" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft,\nfehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum\nZug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte,\nbestimmt sich nach Art. 38 ATSG..\n\n17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche\nSozialhilfe und soziale Prävention (SPG)\nDer Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen\nGrund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur\nBefreiung von der Beitragszeit dar.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar\n2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kinder X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.--\nzugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbevorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des\nSozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die\nAlimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis\nzur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der\nSoziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass\nim August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Dadurch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und\n"}