2006 Versicherungsgericht 71 16 Art. 38, 52 ATSG Die Fristberechnung im Einspracheverfahren bestimmt sich ausschliess- lich nach Art. 38-41 ATSG. Für eine „analoge“ Anwendung kantonalen Rechts besteht kein Raum. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Sep- tember 2006 in Sachen A.L. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Aus den Erwägungen 2. Das ATSG regelt in seinem 4. Kapitel ("Allgemeine Verfahrens- bestimmungen") im 2. Abschnitt (Art. 34 - 55) das Sozialversiche- rungsverfahren und im 3. Abschnitt (Art. 56 - 62) das Rechtspflege- verfahren. Für das Sozialversicherungsverfahren, zu dem auch das Einspracheverfahren vor der verfügenden Instanz gehört (Art. 52 ATSG), findet sich in Art. 38 - 41 ATSG eine umfassende Regelung der Fristen, so in Art. 38 Abs. 4 über die Geltung der Gerichtsferien. Im Rahmen der Bestimmungen über das Rechtspflegeverfahren wird in Art. 60 Abs. 1 ATSG die Frist für Beschwerden an das kantonale Versicherungsgericht auf 30 Tage festgesetzt; dabei sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wird durch das kantonale Recht geregelt, wobei Vorgaben des Bundes- rechts einzuhalten sind (Art. 61 ATSG). Dazu steht den Kantonen eine fünfjährige Anpassungsfrist zur Verfügung (Art. 82 Abs. 2 ATSG). In diesem Zusammenhang entstanden Kontroversen über die (Weiter-)Geltung des bisherigen kantonalen Rechts, gerade auch im Zusammenhang mit der Berechnung der Beschwerdefrist (siehe BGE 131 V 305, 314 und 325, inzwischen durch den Entscheid des Eidge- 72 Versicherungsgericht 2006 nössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 teilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch nicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt sich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren ausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine "ana- loge" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft, fehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum Zug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach Art. 38 ATSG.. 17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen Grund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau. Aus den Erwägungen 2.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirks- gerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kin- der X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.-- zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhalts- pflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbe- vorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Da- durch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und