Das Schulgesetz des Kantons Aargau bestimmt, dass Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden können (§ 15 Abs. 4 SchulG). § 20 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) schreibt für Förderangebote vor, dass die Schulpflege dafür zu sorgen hat, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den