Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung. 1.2. (…). 2. Gegen Einspracheentscheide des Versicherers kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde am Versicherungsgericht erhoben werden (Art.