2005 Versicherungsgericht 93 unfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat der Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben (zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Beschwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), gestützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − weder komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen.