{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2005-23_2005-11-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3619", "Checksum": "f9d83063e62958704b0e1770e2b13cff"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 01.11.2005 AGVE_2005_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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ZPO.\n\n2005 Versicherungsgericht 93\n\nunfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat\nder Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht\nmöglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben\n(zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Beschwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), gestützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht\neinen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − weder komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen.\n\n23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO\nIm Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf\nund Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts\nan das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131\nV 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw.\nZPO.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. November 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den Einzelgesetzen\ngeändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich\ndiejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu\nRechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V\n467 Erw. 1), was hier mit dem Bezug des Methadons bei der Apotheke N. in K. in den Jahren 1995 und 1996 geschehen ist. Daran ändert\nnichts, dass Verfügung und Einspracheentscheid (der an die Stelle\nder Verfügung tritt; BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinw.) erst im Jahr\n2004 bzw. 2005 ergangen sind (BGE 130 V 425). Im vorliegenden\nFall sind daher die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.\n94 Versicherungsgericht 2005\n\nAnders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen\nmit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998\nS. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in\nden Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.\n1.2. (…).\n2. Gegen Einspracheentscheide des Versicherers kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde am Versicherungsgericht erhoben\nwerden (Art. 60 ATSG). Für die Berechnung der Frist, insbesondere\ndie Dauer der Gerichtsferien, ist bis zur Anpassung durch die Kantone, längstens bis 31. Dezember 2007 (Art. 82 Abs. 2 ATSG) kantonales Recht anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 i.S. Z. [U 268/03]). Die Rechtsmittelfrist\nsteht danach in den Sommermonaten vom 1. Juli bis 15. August still\n(§ 30 VRS i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO).\nVerwaltungsgericht\n2005 Schulrecht 97\n\nI. Schulrecht\n\n24 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule.\n- Ein Anspruch auf Schulgelder für einen Schüler mit besonderer Begabung (Hochbegabung) besteht nur dann, wenn an den öffentlichen\nSchulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, eine adäquate\nSchulung nicht möglich ist.\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Juni 2005 in Sachen\nF.G. und S.G. gegen die Einwohnergemeinde A.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung; vgl. AGVE 2003,\nS. 95 f.; 2001, S. 155 ff.)\n3.1. (…)\n3.2.1. Das Schulgesetz des Kantons Aargau bestimmt, dass\nSchüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen\nUnterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das\nÜberspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit\ngeeigneter Unterstützung gefördert werden können (§ 15 Abs. 4\nSchulG). § 20 der Verordnung über die Förderung von Kindern und\nJugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni\n2000 (SAR 421.331) schreibt für Förderangebote vor, dass die\nSchulpflege dafür zu sorgen hat, dass die Begabungsförderung in\nerster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den\nzur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1).\nDie Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen\nBegabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder\nin einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2) und kann in Ergänzung\nzur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für\nSchülerinnen und Schüler mit besonderer Begabung einrichten\n"}