2005 Versicherungsgericht 93 unfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat der Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben (zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Be- schwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), ge- stützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − we- der komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen. 23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO Im Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf und Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131 V 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw. ZPO. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Novem- ber 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I. Aus den Erwägungen 1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft ge- treten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den Einzelgesetzen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), was hier mit dem Bezug des Methadons bei der Apothe- ke N. in K. in den Jahren 1995 und 1996 geschehen ist. Daran ändert nichts, dass Verfügung und Einspracheentscheid (der an die Stelle der Verfügung tritt; BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinw.) erst im Jahr 2004 bzw. 2005 ergangen sind (BGE 130 V 425). Im vorliegenden Fall sind daher die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestim- mungen anwendbar. 94 Versicherungsgericht 2005 Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerun- gen. Diese sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang an- wendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrens- bestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung. 1.2. (…). 2. Gegen Einspracheentscheide des Versicherers kann innert ei- ner Frist von 30 Tagen Beschwerde am Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 60 ATSG). Für die Berechnung der Frist, insbesondere die Dauer der Gerichtsferien, ist bis zur Anpassung durch die Kanto- ne, längstens bis 31. Dezember 2007 (Art. 82 Abs. 2 ATSG) kantona- les Recht anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 26. August 2005 i.S. Z. [U 268/03]). Die Rechtsmittelfrist steht danach in den Sommermonaten vom 1. Juli bis 15. August still (§ 30 VRS i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO). Verwaltungsgericht 2005 Schulrecht 97 I. Schulrecht 24 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Ein Anspruch auf Schulgelder für einen Schüler mit besonderer Be- gabung (Hochbegabung) besteht nur dann, wenn an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, eine adäquate Schulung nicht möglich ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Juni 2005 in Sachen F.G. und S.G. gegen die Einwohnergemeinde A. Aus den Erwägungen 2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung; vgl. AGVE 2003, S. 95 f.; 2001, S. 155 ff.) 3.1. (…) 3.2.1. Das Schulgesetz des Kantons Aargau bestimmt, dass Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden können (§ 15 Abs. 4 SchulG). § 20 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) schreibt für Förderangebote vor, dass die Schulpflege dafür zu sorgen hat, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist (Abs. 1). Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2) und kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderer Begabung einrichten