Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren vom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen Gesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben des Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre selbst ein rechtzeitiges Fristwiederherstellungsbegehren wegen Verschuldens an der Fristversäumnis abzuweisen, hätte doch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt die Beschwerdefrist wahren können: Gemäss eigenen Angaben zog er sich beim Sturz vom Pferd (lediglich) einen Bänderriss am linken Bein zu.