2.4. (…) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder in der Beschwerde vom 20. Dezember 2004 noch im Schreiben vom 24. Januar 2005 − in welchem er lediglich die Feststellung der Fristwahrung beantragte − um Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 ATSG ersucht. Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren vom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen Gesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben des Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetreten werden.