Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Schreiben vom 24. Januar 2005, in welchem er sich zum Vorwurf der Fristversäumnis äusserte, vor, er habe am 3. Dezember 2004 beim Sturz vom Pferd einen Bänderriss erlitten, der ihn für eine Woche (bis am 12. Dezember 2004) zur „Inaktivität“ bzw. „Bettlägerigkeit“ verurteilt und gezwungen habe, vom 13. Dezember 2004 bis Weihnachten mit dem linken Fuss auf dem Schreibtisch zu arbeiten und sich an Krücken fortzubewegen. Nichtsdestotrotz habe er mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2004, welche er „rechtsprechungsgemäss“ innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht habe, die Beschwerdefrist gewahrt.