Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, 2. Aufl., N 7 zu § 98 ZPO). Bei schweren Krankheiten (was auch bei gravierenden Unfällen gelten muss) wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen, sofern die Krankheit (bzw. der Unfall) derart ist, dass der Säumige krankheits- (bzw. unfall-)bedingt davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 f. Erw. 2a).