2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist − der Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechtsvertreter am 10. November 2004 zugestellt worden − am 10. Dezember 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist daher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht,