{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2005-22_2005-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3618", "Checksum": "9e9361eafa3253943002038810f5dec8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.09.2005 AGVE_2005_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Eine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.\n\n2005 Versicherungsgericht 91\n\nden Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32\nAbs. 2 EG KVG).\n\n22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG\nZwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach\nWegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen.\nEine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist −\nder Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechtsvertreter am 10. November 2004 zugestellt worden − am 10. Dezember 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist\ndaher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der\nFristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG).\n2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden\nPerson oder ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten\nworden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern\nsie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des\nHindernisses darum ersucht, wobei gemäss Art. 41 Abs. 2 ATSG die\nversäumte Handlung erst nachzuholen ist, wenn die Fristwiederherstellung bewilligt ist. Die ursprünglich angesetzte Frist für die\nentsprechende Vornahme beginnt dabei ab Zustellung des positiven\nEntscheides über die Fristwiederherstellung „neu zu laufen“ (Ueli\nKieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 7 zu Art. 41 ATSG).\n2.2. Die Fristversäumnis gilt dabei als verschuldet, wenn sie unter den gegebenen Umständen bei der vom Säumigen zu erwartenden\nSorgfalt hätte abgewendet werden können, wobei von einem Anwalt\ngrössere Sorgfalt erwartet werden darf als von einem juristischen\nLaien (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen\n92 Versicherungsgericht 2005\n\nZivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998,\n2. Aufl., N 7 zu § 98 ZPO). Bei schweren Krankheiten (was auch bei\ngravierenden Unfällen gelten muss) wird eine Fristwiederherstellung\nnur zugelassen, sofern die Krankheit (bzw. der Unfall) derart ist, dass\nder Säumige krankheits- (bzw. unfall-)bedingt davon abgehalten\nwurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der\nVornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a,\n112 V 255 f. Erw. 2a).\n2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im\nSchreiben vom 24. Januar 2005, in welchem er sich zum Vorwurf der\nFristversäumnis äusserte, vor, er habe am 3. Dezember 2004 beim\nSturz vom Pferd einen Bänderriss erlitten, der ihn für eine Woche\n(bis am 12. Dezember 2004) zur „Inaktivität“ bzw. „Bettlägerigkeit“\nverurteilt und gezwungen habe, vom 13. Dezember 2004 bis Weihnachten mit dem linken Fuss auf dem Schreibtisch zu arbeiten und\nsich an Krücken fortzubewegen. Nichtsdestotrotz habe er mit seiner\nBeschwerde vom 20. Dezember 2004, welche er „rechtsprechungsgemäss“ innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht habe, die Beschwerdefrist gewahrt.\n2.4. (…) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder\nin der Beschwerde vom 20. Dezember 2004 noch im Schreiben vom\n24. Januar 2005 − in welchem er lediglich die Feststellung der Fristwahrung beantragte − um Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 Abs. 1\nATSG ersucht. Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren\nvom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen\nGesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben\ndes Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre selbst ein rechtzeitiges Fristwiederherstellungsbegehren wegen Verschuldens an der Fristversäumnis abzuweisen, hätte doch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei\nAnwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt\ndie Beschwerdefrist wahren können: Gemäss eigenen Angaben zog\ner sich beim Sturz vom Pferd (lediglich) einen Bänderriss am linken\nBein zu. Weitere Verletzungen, die seine manuellen oder geistigen\nFähigkeiten im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt hätten, wurden\nweder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus dem „Arbeits-\n2005 Versicherungsgericht 93\n\nunfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat\nder Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht\nmöglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben\n(zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Beschwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), gestützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht\neinen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − weder komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen.\n\n23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO\nIm Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf\nund Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts\nan das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131\nV 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw.\nZPO.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. November 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}