2005 Versicherungsgericht 91 den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32 Abs. 2 EG KVG). 22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG Zwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Eine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstel- lungsgrund dar. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Sep- tember 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse. Aus den Erwägungen 2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist − der Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechts- vertreter am 10. November 2004 zugestellt worden − am 10. Dezem- ber 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist daher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, wobei gemäss Art. 41 Abs. 2 ATSG die versäumte Handlung erst nachzuholen ist, wenn die Fristwiederher- stellung bewilligt ist. Die ursprünglich angesetzte Frist für die entsprechende Vornahme beginnt dabei ab Zustellung des positiven Entscheides über die Fristwiederherstellung „neu zu laufen“ (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 7 zu Art. 41 ATSG). 2.2. Die Fristversäumnis gilt dabei als verschuldet, wenn sie un- ter den gegebenen Umständen bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt hätte abgewendet werden können, wobei von einem Anwalt grössere Sorgfalt erwartet werden darf als von einem juristischen Laien (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen 92 Versicherungsgericht 2005 Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, 2. Aufl., N 7 zu § 98 ZPO). Bei schweren Krankheiten (was auch bei gravierenden Unfällen gelten muss) wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen, sofern die Krankheit (bzw. der Unfall) derart ist, dass der Säumige krankheits- (bzw. unfall-)bedingt davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 f. Erw. 2a). 2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Schreiben vom 24. Januar 2005, in welchem er sich zum Vorwurf der Fristversäumnis äusserte, vor, er habe am 3. Dezember 2004 beim Sturz vom Pferd einen Bänderriss erlitten, der ihn für eine Woche (bis am 12. Dezember 2004) zur „Inaktivität“ bzw. „Bettlägerigkeit“ verurteilt und gezwungen habe, vom 13. Dezember 2004 bis Weih- nachten mit dem linken Fuss auf dem Schreibtisch zu arbeiten und sich an Krücken fortzubewegen. Nichtsdestotrotz habe er mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2004, welche er „rechtsprechungs- gemäss“ innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hinde- rungsgrundes eingereicht habe, die Beschwerdefrist gewahrt. 2.4. (…) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder in der Beschwerde vom 20. Dezember 2004 noch im Schreiben vom 24. Januar 2005 − in welchem er lediglich die Feststellung der Frist- wahrung beantragte − um Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 ATSG ersucht. Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren vom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen Gesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben des Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetre- ten werden. Im Übrigen wäre selbst ein rechtzeitiges Fristwiederher- stellungsbegehren wegen Verschuldens an der Fristversäumnis abzu- weisen, hätte doch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt die Beschwerdefrist wahren können: Gemäss eigenen Angaben zog er sich beim Sturz vom Pferd (lediglich) einen Bänderriss am linken Bein zu. Weitere Verletzungen, die seine manuellen oder geistigen Fähigkeiten im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt hätten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus dem „Arbeits- 2005 Versicherungsgericht 93 unfähigkeitszeugnis“. Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat der Beschwerdeschrift − notfalls von zu hause aus − effektiv nicht möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben (zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Be- schwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), ge- stützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem − we- der komplizierten noch zeitaufwändigen − Mandat zu betrauen. 23 Art. 60, 82 Abs. 2 ATSG, § 30 VRS, § 89 Abs. 1 ZPO Im Verfahren vor Versicherungsgericht gelten hinsichtlich Fristenlauf und Gerichtsferien bis zur Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an das ATSG weiterhin die kantonalen Normen (vgl. BGE 131 V 314, 131 V 325); im Kanton Aargau demnach die Bestimmungen der VRS bzw. ZPO. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Novem- ber 2005 in Sachen M.B. gegen Versicherung I. Aus den Erwägungen 1.1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft ge- treten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den Einzelgesetzen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), was hier mit dem Bezug des Methadons bei der Apothe- ke N. in K. in den Jahren 1995 und 1996 geschehen ist. Daran ändert nichts, dass Verfügung und Einspracheentscheid (der an die Stelle der Verfügung tritt; BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinw.) erst im Jahr 2004 bzw. 2005 ergangen sind (BGE 130 V 425). Im vorliegenden Fall sind daher die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestim- mungen anwendbar.