sachliche Zuständigkeit für die Krankentaggeldversicherungen nach VVG zu bejahen. 4. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten sind und als solche in 2005 Versicherungsgericht 91 den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32 Abs. 2 EG KVG).