An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr festgehalten werden: 3.3.1 (…) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die 90 Versicherungsgericht 2005