{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2005-21_2005-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3617", "Checksum": "1c2d900fc454ab3b235d2480f8fb2b0b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.09.2005 AGVE_2005_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Praxisänderung.\n\n2005 Versicherungsgericht 89\n\n21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG\nDie Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten\nund gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts. Praxisänderung.\n\nAus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom\n20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2. Gemäss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war für\nKlagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht\ndas Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl.\npublizierter Fall in AGVE 2001 103 f. mit Hinweisen). Begründet\nwurde diese Praxis insbesondere damit, dass es sich bei der Taggeldversicherung nach VVG um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis und nicht um eine Sozialversicherung handle. Im 2. Titel des\nKVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige\nTaggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt\nseien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten könnten.\n3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr\nfestgehalten werden:\n3.3.1 (…) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren\nVerdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine\nlängere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die\n90 Versicherungsgericht 2005\n\nTaggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten\ndie dazu zugelassenen Versicherungsgesellschaften Krankentaggeldversicherungen nach VVG an. Diese Taggeldversicherung beruht auf\ndem Grundsatz der Vertragsfreiheit und erlaubt daher im Rahmen des\nVVG einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Bereich der Versicherungsvorbehalte und der Vertragsfreiheit, der Prämiengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtlichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versicherung darstellt, können die Bedürfnisse nach einer eigentlichen\nAbsicherung des Erwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär Unfall abgedeckt werden, für die die soziale\nKrankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine\nungenügende Deckung gewährleistet (vgl. dazu Gebhard Eugster,\nZum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: Jean-\nLouis Duc [Hrsg.], LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f.; Alfred\nMaurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 110).\nEntsprechend oft sind Erwerbstätige daher sowohl über ihren Arbeitgeber einer Taggeldversicherung nach KVG unterstellt als auch privat mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG abgedeckt. Die\nTaggeldversicherung nach VVG ist entgegen der bisherigen Auffassung somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Bereich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu bezeichnen.\n3.3.2 (…) Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG\nals auch den Krankentaggeldversicherungen nach VVG geht es aber\nin aller Regel um sehr ähnliche respektive die gleichen Rechtsfragen,\nso beispielsweise um die Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit.\nNicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeldversicherungsbereich zu gewährleisten, rechtfertigt es sich deshalb,\ndie bisherige Praxis des Versicherungsgerichts zu ändern und die\nsachliche Zuständigkeit für die Krankentaggeldversicherungen nach\nVVG zu bejahen.\n4. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten sind und als solche in\n2005 Versicherungsgericht 91\n\nden Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32\nAbs. 2 EG KVG).\n\n22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG\nZwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach\nWegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen.\nEine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}