2005 Versicherungsgericht 89 21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG Die Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzver- sicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten und gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungs- gerichts. Praxisänderung. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H. Aus den Erwägungen 3.2. Gemäss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war für Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht das Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl. publizierter Fall in AGVE 2001 103 f. mit Hinweisen). Begründet wurde diese Praxis insbesondere damit, dass es sich bei der Taggeld- versicherung nach VVG um ein rein privatrechtliches Rechtsverhält- nis und nicht um eine Sozialversicherung handle. Im 2. Titel des KVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), wes- halb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung gelten könnten. 3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr festgehalten werden: 3.3.1 (…) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versiche- rungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft über eine längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die 90 Versicherungsgericht 2005 Taggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten die dazu zugelassenen Versicherungsgesellschaften Krankentaggeld- versicherungen nach VVG an. Diese Taggeldversicherung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und erlaubt daher im Rahmen des VVG einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Be- reich der Versicherungsvorbehalte und der Vertragsfreiheit, der Prä- miengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtli- chen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versiche- rung darstellt, können die Bedürfnisse nach einer eigentlichen Absicherung des Erwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutter- schaft und subsidiär Unfall abgedeckt werden, für die die soziale Krankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenügende Deckung gewährleistet (vgl. dazu Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: Jean- Louis Duc [Hrsg.], LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f.; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 110). Entsprechend oft sind Erwerbstätige daher sowohl über ihren Arbeit- geber einer Taggeldversicherung nach KVG unterstellt als auch pri- vat mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG abgedeckt. Die Taggeldversicherung nach VVG ist entgegen der bisherigen Auffas- sung somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Be- reich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung zu bezeichnen. 3.3.2 (…) Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG als auch den Krankentaggeldversicherungen nach VVG geht es aber in aller Regel um sehr ähnliche respektive die gleichen Rechtsfragen, so beispielsweise um die Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Nicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeld- versicherungsbereich zu gewährleisten, rechtfertigt es sich deshalb, die bisherige Praxis des Versicherungsgerichts zu ändern und die sachliche Zuständigkeit für die Krankentaggeldversicherungen nach VVG zu bejahen. 4. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeld- versicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatori- schen Krankenpflegeversicherung zu werten sind und als solche in 2005 Versicherungsgericht 91 den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32 Abs. 2 EG KVG). 22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG Zwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Eine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstel- lungsgrund dar. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Sep- tember 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse. Aus den Erwägungen 2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist − der Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechts- vertreter am 10. November 2004 zugestellt worden − am 10. Dezem- ber 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist daher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, wobei gemäss Art. 41 Abs. 2 ATSG die versäumte Handlung erst nachzuholen ist, wenn die Fristwiederher- stellung bewilligt ist. Die ursprünglich angesetzte Frist für die entsprechende Vornahme beginnt dabei ab Zustellung des positiven Entscheides über die Fristwiederherstellung „neu zu laufen“ (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 7 zu Art. 41 ATSG). 2.2. Die Fristversäumnis gilt dabei als verschuldet, wenn sie un- ter den gegebenen Umständen bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt hätte abgewendet werden können, wobei von einem Anwalt grössere Sorgfalt erwartet werden darf als von einem juristischen Laien (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen