halt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Ein Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch besteht folglich einerseits dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, und anderseits in Fällen, wo ausnahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE 2001, S. 155 ff. mit Hinweisen).