1. a) Gegenstand der Klage ist die Forderung der Kläger betreffend die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule B für das Schuljahr 2002/2003. (...) 2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich (vgl. auch § 3 Abs. 3 SchulG). § 6 Abs. 1 SchulG sieht vor, dass die Schulpflicht in der Regel in der öffentlichen Schule der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Im Gegenzug dazu werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufent-