10 der Durchführungsverordnung (DVO) i.V.m. Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ruht und lediglich ein Anspruch auf den Differenzbetrag besteht. Gemäss dem im Bereich der Familienzulagen geltenden Erwerbsortprinzip (Kapitel 7 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71) und der Tatsache, dass die Ehefrau trotz ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Kindergeld beziehen kann, sind daher dem Beschwerdeführer die Zulagen für die Kinder M. und S. auszurichten. Verwaltungsgericht 2003 Schulrecht 95 I. Schulrecht