auch auf den Standpunkt, die Auszahlung der Zulagen sei lediglich aufgrund der Anspruchskonkurrenz (für welche das KZG in § 8 Abs. 3 das Obhutsprinzip vorsieht) eingestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung zulagenberechtigt ist. Aufgrund des vorstehend zitierten Entscheids des Arbeitsamtes Lörrach steht aber weiter fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar selbständig erwerbstätig ist, damit aber nicht rentenversicherungspflichtig ist und ihr Anspruch auf Kindergeld nach Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO) i.V.m.