Im Ausland geleistete Differenzzahlungen - ob vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben oder nicht - dürfen nicht vom schweizerischen Anspruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leistungspflichtig ist. 3. a) Im vorliegenden Fall wohnt und arbeitet der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Ehefrau wohnt mit den beiden Kindern in Deutschland. (...) b) Grundsätzlich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn 2003 Kinderzulagen 91