Der Anspruch im anderen Staat wird bis zu Höhe der im Wohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistungen ausgesetzt. Sind die vom anderen Staat vorgesehenen Leistungen höher als diejenigen im Wohnsitzland der Angehörigen, muss der andere Staat eine Differenzzulage bezahlen. Gemäss Gemeinschaftsrecht muss ein solcher Differenzbetrag lediglich dann ausgerichtet werden, wenn beide Ansprüche auf Erwerbstätigkeit beruhen. Im Ausland geleistete Differenzzahlungen - ob vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben oder nicht - dürfen nicht vom schweizerischen Anspruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leistungspflichtig ist.