Haben mehrere Personen (z.B. Mutter, Vater oder Stiefvater) in verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welcher Anspruch vorgeht oder welcher Staat erstleistungspflichtig ist. (...) Es geht der Anspruch vor, der in demjenigen Staat besteht, in dem die Familienangehörigen bzw. der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind wohnt (Obhutsprinzip). Der Anspruch im anderen Staat wird bis zu Höhe der im Wohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistungen ausgesetzt.