Familienleistungen werden für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Arbeitslose von dem Träger des Mitgliedstaates erbracht, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt also bei Familienleistungen dem Beschäftigungslandprinzip (Maximilian Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2002, Baden-Baden, S. 476). Haben mehrere Personen (z.B. Mutter, Vater oder Stiefvater) in verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Art.