b) Um festzustellen, ob eine Anspruchskonkurrenz besteht, ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die in der Schweiz erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob eine andere Person in einem EUoder EFTA-Staat ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat. Familienleistungen werden für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Arbeitslose von dem Träger des Mitgliedstaates erbracht, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.