2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie enthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen Koordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch spezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist.