{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2003-29_2003-10-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3882", "Checksum": "3076d2264045d4e8dff0409fcb63b2f7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.10.2003 AGVE_2003_29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt, mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:11", "Checksum": "79208b50ca8ca12c1133ed0bc1b7760b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.10.2003 AGVE_2003_29\nRegeste:\n§ 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit\nDie Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grundsätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt, mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten.\n\n2003 Kinderzulagen 89\n\nII. Kinderzulagen\n\n29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit\nDie Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grundsätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt,\nmangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur\nden Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in Sachen A.G. gegen Sozialversicherungsanstalt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des\nEFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen\n(EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie\nenthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen\nKoordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch\nspezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen\nGesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen\nLeistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die\neinzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leistungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei.\nDie Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem\nUnterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-,\nAusbildungs- und Haushaltszulagen.\n90 Versicherungsgericht 2003\n\nb) Um festzustellen, ob eine Anspruchskonkurrenz besteht, ist\nin einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die in der Schweiz erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. In einem zweiten\nSchritt muss geprüft werden, ob eine andere Person in einem EUoder EFTA-Staat ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.\nFamilienleistungen werden für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Arbeitslose von dem Träger des Mitgliedstaates erbracht, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt also bei Familienleistungen dem\nBeschäftigungslandprinzip (Maximilian Fuchs, Kommentar zum\nEuropäischen Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2002, Baden-Baden,\nS. 476). Haben mehrere Personen (z.B. Mutter, Vater oder Stiefvater)\nin verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch\nauf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, welcher Anspruch vorgeht oder welcher Staat erstleistungspflichtig ist. (...) Es geht der Anspruch vor,\nder in demjenigen Staat besteht, in dem die Familienangehörigen\nbzw. der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind wohnt (Obhutsprinzip). Der Anspruch im anderen Staat wird bis zu Höhe der im\nWohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistungen\nausgesetzt. Sind die vom anderen Staat vorgesehenen Leistungen\nhöher als diejenigen im Wohnsitzland der Angehörigen, muss der\nandere Staat eine Differenzzulage bezahlen. Gemäss Gemeinschaftsrecht muss ein solcher Differenzbetrag lediglich dann ausgerichtet\nwerden, wenn beide Ansprüche auf Erwerbstätigkeit beruhen. Im\nAusland geleistete Differenzzahlungen - ob vom Gemeinschaftsrecht\nvorgeschrieben oder nicht - dürfen nicht vom schweizerischen Anspruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leistungspflichtig ist.\n3. a) Im vorliegenden Fall wohnt und arbeitet der von seiner\nEhefrau getrennt lebende Beschwerdeführer in der Schweiz. Die\nEhefrau wohnt mit den beiden Kindern in Deutschland. (...)\nb) Grundsätzlich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf\nKinderzulagen unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn\n2003 Kinderzulagen 91\n\n"}