Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die einzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leistungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei. Die Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem Unterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltszulagen.