29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit Die Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grundsätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt, mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten.