Für das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird, kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist damit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges bestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung beantragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen Kanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden. 2003 Kinderzulagen 89 II. Kinderzulagen