Allerdings handelt es sich dabei bereits um die Anmeldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis 31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März und 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung 2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird, kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden.