28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen