{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-08-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2003-28_2003-08-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3881", "Checksum": "6b9fc960a43bc7999087a094fdd98038"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.08.2003 AGVE_2003_28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons.\n\n86 Versicherungsgericht 2003\n\nbung bzw. die Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung\nzu entscheiden, sieht das Versicherungsgericht ein überwiegendes\nInteresse an der materiellrechtlichen Klärung des Bestandes der in\nBetreibung gesetzten Schuld als gegeben, welche aufgrund der spezialrechtlichen Grundlage nur durch das im speziellen Falle zuständige Gericht beurteilt werden kann. Diese spezialrechtliche Fragestellung dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde dessen Kompetenz übersteigen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nVersicherungsgerichts ist damit - sowohl für die materiellrechtlichen\nals auch die formell- bzw. betreibungsrechtlichen Fragestellungen -\nzu bejahen.\n\n28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG\nDie verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem\n31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in\nden Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohnkantons.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August\n2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002\ndie Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002.\nDie ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002\nwäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Beschwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau\nWohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist\ndaher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss\n§ 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut\nvon § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis\n31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem\n2003 Prozessrecht 87\n\n31. Dezember des Vorjahres der Auszahlung im Kanton Wohnsitz\nbegründet haben. Mit dem Jahr der Auszahlung ist dabei das Jahr vor\nder beantragten Prämienverbilligung angesprochen, da die Prämienverbilligungen im gleichen Jahr, für welches sie beantragt werden,\nauszuzahlen sind (vgl. § 21 EG KVG i.V.m. § 16 V EG KVG). Bezogen auf die Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 heisst\ndies, dass die vom 31. März bis 31. Dezember 2001 in den Kanton\nAargau zugezogenen Personen ihren Antrag bis 31. März 2002 stellen können. Den Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem\n30. März 2002 zugezogen sind, kann zugemutet werden, die ordentliche Anmeldefrist bis 31. Mai 2002 einzuhalten, da ihnen genügend\nZeit bleibt, sich rechtzeitig über die Regelung im neuen Wohnkanton\nzu informieren. Allerdings handelt es sich dabei bereits um die Anmeldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis\n31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März\nund 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung\n2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für\ndas Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird,\nkann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist\ndamit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges\nbestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung beantragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen\nKanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden.\n2003 Kinderzulagen 89\n\nII. Kinderzulagen\n\n29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit\nDie Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grundsätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsberechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt,\nmangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur\nden Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Verordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwendung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen anderen Elternteil auszurichten.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in Sachen A.G. gegen Sozialversicherungsanstalt.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des\nEFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen\n(EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie\nenthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen\nKoordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch\nspezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinationsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen\nGesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen\nLeistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die\neinzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leistungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei.\nDie Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem\nUnterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-,\nAusbildungs- und Haushaltszulagen.\n"}