2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002 die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002 wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Beschwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss § 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis 31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem