2. b) Bezüglich der Zuständigkeit ist festzustellen, dass materiellrechtlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] i.V.m. § 32 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage ist die Lehre uneinheitlich. In Anlehnung an Brönnimann (Jürg Brönnimann, Zur Klage nach Art.